Flohmarkt am Rathaus Schönebergauf dem John- F.-Kennedy-Platz
 


Marktordnung

Marktordnung der JTH Vermietungs GmbH & Co. KG                                                                                             Stand 01.01.2020

Präambel
Die Marktstandvermietung Thurmann- nachfolgend: Betreiber genannt - betreibt in Berlin einen Antik- und Trödelmarkt. Dieser trägt erheblich zur Attraktivitätssteigerung des Wohnumfeldes bei und erhöhen die Lebensqualität der dort wohnenden Menschen. Er verbessert und ergänzt mit seinen vielfältigen Angeboten und dem direkten Kundenkontakt die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten. Aufgabe der Betreiber ist es, die Anliegen aller Beteiligten, mit dem Ziel des langfristigen Erhaltes bzw. der Weiterentwicklung und Verbesserung des Marktes zu koordinieren. In diesem Sinne arbeitet er eng mit allen von dem Markt Betroffenen zusammen (Händler, Kunden, Gewerbetreibende, Bezirksamt, etc.). Zur Zweckerreichung ist die Beachtung der Marktordnung zwingend notwendig. Qualität, Professionalität und Partnerschaft sind für alle Seiten die Grundlagen der Kooperation. Engagement und Transparenz im Handeln zur Erreichung der o.g. Ziele wird von allen Partnern erwartet.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Marktordnung gilt für alle Antik- und Trödelmärkte, die von dem Betreiber veranstaltet werden. Sie ist für alle Benutzer mit Betreten des Marktbereiches maßgeblich. Benutzer sind alle Vertrags- und Tageshändler, Eigentümer und Nutzer von Verkaufseinrichtungen, Schausteller, Besucher und Kunden.
(2) Derzeit findet folgender Flohmarkt statt:

Am Rathaus Schöneberg

Samstag 08:00 - 16:00 Uhr
Sonntag 08:00 - 16:00Uhr

§ 2 Standplätze / Versorgungseinrichtungen
(1) Auf dem Markt dürfen Waren nur von den zugewiesenen Standplätzen aus angeboten bzw. verkauft werden. Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Auch nach der Zuweisung eines Platzes kann die Marktleitung im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung vornehmen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung entsteht.
(2) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Marktleitung.
(3) Der Tageshändler hat im Gegensatz zum Vertragshändler kein automatisches Anrecht auf eine Standzuweisung. Er kann dieses auch nicht durch eine regelmäßige Teilnahme erwirken. Die vertraglich vereinbarten bzw. durch die Marktleitung zugewiesenen Standflächengrößen sind einzuhalten. Ein nicht vereinbarter Ausbau über die Standgrenzen hinaus (z.B. Hinausstellen oder -hängen von Ware in Marktgassen, Parken von Händlerfahrzeugen hinter oder neben dem Stand, um weitere Ware vorzuhalten oder zum Verkauf daraus anzubieten etc.) ist nicht gestattet. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.

§ 3 Teilnahme
(1) Der Betreiber hat das Recht, die Marktveranstaltung auf bestimmte Anbieter und Anbietergruppen zu beschränken, wenn dies dem angestrebten Marktcharakter und der Verbesserung des Marktes dienlich ist. Sind mehr Bewerber vorhanden als Standplätze zur Verfügung stehen oder bewerben sich um die vorhandenen Standplätze Markthändler mit gleichartigem Warenangebot, so kann der Betreiber Händlern nach marktdienlichen Kriterien den Vorzug geben. Der Zuschlag für einen Standplatz erfolgt mit dem Ziel, dass ein Überangebot an einer bestimmten Warengattung vermieden wird, aber eine möglichst große Vielfalt an repräsentativen Angeboten gewährleistet ist.
(2) Den Standplatzinhabern ist es nicht gestattet, die zugewiesenen Standplätze ohne vorherige Genehmigung des Betreibers zu vergrößern, unterzuvermieten, zu tauschen, Vertriebstätigkeit auf fremde Rechnung zu gestatten oder Dritten zu überlassen. Zur Durchsetzung des Verbotes sind der Betreiber oder die Marktleitung berechtigt, sich das Umsatzsteuerheft des Standplatzinhabers bzw. einen adäquaten Ersatz vorzeigen zu lassen. Das Fehlen dieser Dokumente berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.
(3) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, nach dem entladen der Fahrzeuge diese vom Platz zu entfernen.
(4) Alle Tätigkeiten des Händlers, insbesondere die Warenpräsentation und die optische Darbietung des Verkaufsstandes müssen dem Ziel der Attraktivitätssteigerung des Marktes insbesondere für die Kunden und Verbraucher dienen. Ein Mitwirken im Rahmen von Festen und Sondermärkten, mindestens durch erkennbare Dekoration oder Verschönerung des Verkaufsstandes, wird von allen Händlern erwartet.
(5) Der Betreiber kann allgemeinverbindliche Regeln für die teilnehmenden Händler hinsichtlich der optischen Gestaltung aufstellen. In Einzelfällen kann er weisend eingreifen.
(6) Es sind nur die vom Betreiber bereitgestellten Leihstände anzumieten und zu verwenden, sofern dies durch den Betreiber bestimmt, wird bzw. kein eigenes Verkaufsequipment wie z.B. in Form eines, Tisches vorhanden ist. Der Händler kann bei Ausfall der Verkaufseinrichtung keine Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen.

§ 4 Warensortiment
Neuwarenverkauf ist ausschließlich am Samstag erlaubt. Der Händler ist ausschließlich berechtigt das vereinbarte Warensortiment anzubieten. Das schriftlich oder mündlich vereinbarte Artikelsortiment darf durch den Händler nicht eigenständig verändert oder erweitert werden. Der Betreiber kann das Warensortiment des Händlers beschränken, wenn er dies für den angestrebten Marktcharakter und zur Verbesserung des Marktes als dienlich erachtet.

§ 5 Verkaufseinrichtungen
(1) Teilnahmevoraussetzung ist eine ordnungsgemäße Verkaufseinrichtung. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Leihstände, Verkaufsstände und -tische zugelassen. Standprovisorien (Kisten, Kartons u.ä.) sind nicht statthaft.
(2) Die gewerblichen Verkaufsstände sind deutlich mit dem Namen des Händlers bzw. der Firmenbezeichnung sowie der Firmenanschrift (mindestens Postleitzahl und Ort) zu kennzeichnen. Für private Flohmarktanbieter entfällt die Namensbezeichnungspflicht.
(3) Die Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein, die maximale Tiefe wird auf 1,20 m begrenzt.
(4) Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Das Einschlagen von Verankerungen ist nicht gestattet. Sie dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, Verkehrszeichen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

§ 6 Auf- und Abbau
(1) Die Verkaufseinrichtungen dürfen frühestens 10 Minuten vor Marktbeginn aufgebaut werden und müssen spätestens bis 9:30 Uhr komplett (inkl. Verkaufspersonal) verkaufsfertig eingerichtet sein. Als Marktbeginn bzw. Marktende gelten die Verkaufszeiten.
(2) Das Befahren des Marktbereiches mit Fahrzeugen zum Aufbau ist zwischen 7:50 und 9:00 gestattet. Es darf nur die Zufahrt befahren werden. Der Abbau beginnt nachdem die Zufahrt durch die Markleitung freigegeben wird.
(3) Alle Verkaufseinrichtungen sind bis 1 Stunde nach Marktende zu beräumen.
(4) In Anpassung an örtliche Besonderheiten können der Betreiber oder die Marktleitung anders lautende Anweisungen erteilen.
§ 7 Sauberhaltung
(1) Die Verschmutzung der Marktflächen und deren Umgebung durch Müll, Unrat, Abwasser oder sonstigen Schmutz jeder Art ist generell untersagt. Marktabfälle dürfen nicht in öffentlichen Behältnissen oder der Kanalisation entsorgt werden. Es dürfen keine Abfälle auf dem Markt oder den angrenzenden Flächen hinterlassen werden.
(2) Der Nutzer einer Verkaufseinrichtung ist verpflichtet:
a) seinen Standplatz sowie die angrenzenden Flächen im Umkreis von 1,5m während der Marktzeit von Schnee und Eis freizuhalten
b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann.
c) jede Verunreinigung der Marktflächen und Markteinrichtungen zu vermeiden und die Verkaufseinrichtungen und deren Umgebung stets sauber zu halten, insbesondere nach Beendigung des Markttages den Standplatz in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.
d) den anfallenden Gewerbemüll (z.B. Kisten, Umverpackungen, Essensreste) mitzunehmen und auf eigene Kosten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.
(3) Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe oder andere geeignete Behältnisse in ausreichender Anzahl aufzustellen und die Käufer zu deren Benutzung anzuhalten.

§ 8 Zahlungspflicht
(1) Für die Überlassung der Marktfläche sowie für die Inanspruchnahme von Ver-sorgungseinrichtungen erhebt der Betreiber Standmiete. Die Marktleitung zieht von den Tageshändlern den entsprechenden bar zu leistenden Betrag gegen Zahlungsbeleg bei Standplatzzuweisung ein oder per Banküberweisung, mittels eines Zahlungsbeleges.
(2) Muss infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung einer besonderen Härte der Markt vorzeitig abgebrochen werden oder kann er nicht rechtzeitig begonnen werden, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der bereits entrichteten bzw. noch zu zahlenden Gebühr.

§ 9 Sonstige Händlerpflichten
(1) Der Händler ist verpflichtet, ohne weitergehende Aufforderung alle gesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. Artikelkennzeichnungen gemäß Handelsklassenverordnung, Anforderungen an die Lebensmittel- und Hygienebestimmungen LMBG, LMKV, LMHV, Unfallverhütung etc.) eigenständig während der Markttätigkeit einzuhalten. Die Nichteinhaltung führt zum Ausschluss vom Marktgeschehen.
§ 10 Marktaufsicht
(1) Die Märkte werden von dem Betreiber organisiert. Die Marktverwaltung und die Marktaufsicht obliegen dem Betreiber und werden von ihm bzw. seinen Mitarbeitern (Marktleitung) ausgeübt.
(2) Die Benutzer haben den Anordnungen der Marktleitung Folge zu leisten. Die Standplatzinhaber haben der Aufforderung des Betreibers bzw. dessen Mitarbeiter zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes (z.B. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3) unverzüglich Folge zu leisten, anderenfalls den erfolgten Platzverweis unverzüglich umzusetzen. Dem Betreiber und dessen Mitarbeitern ist auf Verlangen der Nachweis über die Einzahlung der Standgebühr vorzuzeigen und Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gewähren.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung können vom Betreiber geahndet werden. Ist die Verletzung einer Vorschrift von einem Händler oder einer im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Person begangen worden, kann vom Betreiber gegenüber dem Händler eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,-€ festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und den wirtschaftlichen Auswirkungen.
(4) Zu einem sofortigen Ausschluss eines Händlers vom Marktgeschehen ist der Betreiber berechtigt, wenn z.B. ein oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt werden:
a) eine offenkundig nachlässige Warenpräsentation oder ein dauerhaft verschmutzter und ungepflegter Verkaufsstand, etc.,
b) offenkundige Verschmutzung des Marktes/ Marktumfeldes,
c) Störung des Marktfriedens wie z.B. in Form von lauter Musik, lautstarken Ausrufen, verbalen und körperliche Angriffen auf andere Marktteilnehmer
d) der Händler oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Person verstößt erheblich oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung bzw. die Anweisungen der Marktaufsicht,
e) der Händler besitzt keine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung bzw. verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Lebensmittelhygiene-vorschriften etc.),
f) der Standplatzinhabers kann ein Umsatzsteuerheft oder einen adäquaten Ersatz nicht vorweisen,
g) der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird.

§ 11 Haftung
(1) Die Teilnahme am Marktverkehr erfolgt auf eigene Gefahr. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung für die von den Händlern eingebrachten Waren und Gegenstände übernommen.
(2) Die Händler bzw. deren Erfüllungsgehilfen haften für alle Schäden, die sich aus dem Aufbau oder den Betrieb der Verkaufseinrichtungen und der Vernachlässigung ihrer Pflichten bzw. auf von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Marktordnung ergeben. Der Händler stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Den Händlern steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung und Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch bauliche Veränderungen, Aus-besserungen oder sonstige notwendige Maßnahmen zu.
(4) Der Betreiber haftet weder für Personen- und Sachschäden, Diebstahl, Sturm-, Brand-, oder Wasserschäden, Vandalismus oder sonstige Gründen gegenüber Händlern und Besuchern, noch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

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